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Satzung des Förderkreises

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Förderkreis Dorfen e.V.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Er hat seinen Sitz in Dorfen und erstreckt seine Tätigkeit auf die Groß-Gemeinde Dorfen und ihr Einzugsgebiet.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen u. beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl und der Entwicklung der Stadt Dorfen interessierten Kräfte wie Handel und Handwerk, Gewerbe und Industrie, Banken, Gaststätten und Brauereien, städt. Behörden, sonstiger Institutionen sowie aller interessierten Bürger durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen das allgemeine Wohlergehen und die Entwicklung Dorfens als Zentrum des östlichen Landkreises zu fördern und die Anziehungskraft der Stadt Dorfen weiter zu stärken und zu erhöhen. Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt; eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben, die ihren Wohn bzw. Geschäftssitz oder ihre Filiale in der Stadt Dorfen und deren Einzugsgebiet haben.

2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.

3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung.

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Liquidation der Firma. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig, unter Einhaltung einer Austrittsfrist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang beim Ersten Vorsitzenden des Vereins maßgebend. Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschluß des Mitglieds kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.

6. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsmögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

§ 4 Beiträge

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

3. Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

§ 5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat / Ausschuß

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand zählt bis zu 10 Mitglieder und besteht aus:
a) dem Ersten Vorsitzenden
b) vier Stellvertretern
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern

2. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.

4. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§27 BGB) widerrufen werden.

5. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Erste Vorsitzende und die vier Stellvertreter. Sie sind je einzeln vertretungsberechtigt.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2. Der 1. Vorsitzende ist der Inhaber des höchstens Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit (über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden).

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein letztbekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind dem Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muß schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses
b) Entlastung des Vorstandes
c) Die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
d) die Beschlußfassung über den Etat
e) die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluß der Mitgliedschaft
f)l die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlußfassung über Beitragsordnung und deren Änderung
h) Beschlußfassung über Auflösung des Vereins
i) Beschlußfassung über alle sonstigen Anträge

3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

4. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

§ 9 Ausschüsse Beirat

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglied des Vorstandes sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Ausschuß untersteht dem Vorstand. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8, Ziffer 4. festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 ff). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Stadt Dorfen mit der Zweckbestimmung zu übergeben, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Wirtschaftskraft im Bereich der Stadt Dorfen verwendet werden muß.